Rechtsprechung
   VGH Hessen, 21.03.2012 - 3 A 525/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,12627
VGH Hessen, 21.03.2012 - 3 A 525/11 (https://dejure.org/2012,12627)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21.03.2012 - 3 A 525/11 (https://dejure.org/2012,12627)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21. März 2012 - 3 A 525/11 (https://dejure.org/2012,12627)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,12627) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sachentscheidung über die Anschlussberufung bei Vergleich oder übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache durch die Hauptbeteiligten

  • Wolters Kluwer

    Anschlussberufung nach beiderseitiger Erledigungserklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sachentscheidung über die Anschlussberufung bei Vergleich oder übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache durch die Hauptbeteiligten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2458
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.05.1984 - III ZB 9/84

    Wirkung der Anschlußberufung bei übereinstimmender Erledigungserklärung der

    Auszug aus VGH Hessen, 21.03.2012 - 3 A 525/11
    Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Rücknahme bzw. der Verwerfung scheidet eine Sachentscheidung auch aus, wenn sich die Hauptbeteiligten vergleichen oder die Hauptsache für erledigt erklären (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO Kommentar, 5. Aufl. 2010, 127 Rdnr. 30; Wysk, VwGO Kommentar, München 2011, § 127 Rdnr. 3; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 16. Aufl, 2009, § 127 Rdnr. 20; Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 3. Aufl., 2010, § 127 Rdnr. 11; Eyermann, VwGO Kommentar, 13. Aufl., 2010, § 127 Rdnr. 23; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO Kommentar, 70. Aufl., 2012, § 524 Rdnr. 24 sowie Zöller, ZPO Kommentar, 29. Aufl., 2012, § 524 Rdnr. 26 jeweils unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 22.5.1984 - III ZB 9/84 - juris).

    Dabei erscheint dem Senat die Argumentation des BGH in seinem Beschluss vom 22. Mai 1984 - III ZB 9/84 -a.a.O., mit dem er die Anwendbarkeit von § 524 Abs. 4 ZPO, der gleichlautend mit § 127 Abs. 5 VwGO ist, im Fall der beiderseitigen Erledigungserklärung verneint hat, nicht überzeugend, insbesondere nicht im Vergleich zu der unstreitig unter die Vorschrift des § 127 Abs. 5 VwGO fallenden Verfahrensbeendigung durch Vergleich.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - 4 B 6.18

    Entfallen der Wirksamkeit der Anschlussberufung

    Nach nahezu einhelliger Auffassung ist die Norm entsprechend anzuwenden, wenn über den Verfahrensgegenstand der Anschlussberufung aus anderen Gründen keine die Rechtsstellung des Berufungsbeklagten verschlechternde Entscheidung mehr getroffen werden kann, etwa weil die Beteiligten über den Streitgegenstand der Hauptberufung einen Vergleich geschlossen oder insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 19. März 2012 - 3 A 525/11 - juris Rn. 15; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO Stand: Februar 2019, § 127 Rn. 12; Wysk/Kuhlmann, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 127 Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 127 Rn. 20; Blanke in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., 2018, § 127 Rn. 11; Eyermann/Happ, VwGO, 15. Aufl., 2019, § 127 Rn. 23; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 127 Rn. 30).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2019 - 4 B 6.18
    Nach nahezu einhelliger Auffassung ist die Norm entsprechend anzuwenden, wenn über den Verfahrensgegenstand der Anschlussberufung aus anderen Gründen keine die Rechtsstellung des Berufungsbeklagten verschlechternde Entscheidung mehr getroffen werden kann, etwa weil die Beteiligten über den Streitgegenstand der Hauptberufung einen Vergleich geschlossen oder insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 19. März 2012 - 3 A 525/11 - juris Rn. 15; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO Stand: Februar 2019, § 127 Rn. 12; Wysk/Kuhlmann, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 127 Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 127 Rn. 20; Blanke in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., 2018, § 127 Rn. 11; Eyermann/Happ, VwGO, 15. Aufl., 2019, § 127 Rn. 23; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 127 Rn. 30).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht